Satzung der Stellaner-Vereinigung Deutschlands e. V.

vom 01.05.1959, zuletzt geändert am 15.09.2007

§ 1 (Name und Sitz)
Die Vereinigung führt den Namen „Stellaner-Vereinigung Deutschlands e.V.“ und hat ihren Sitz in Köln.

§ 2 (Ziel)
Die Vereinigung ist der Zusammenschluss von Altschülern der Gesellschaft Jesu mit dem Ziel, das durch diese Erziehung vermittelte religiöse, sittliche und allgemeine Bildungsgut zu erhalten, zu erweitern und zu verwirklichen in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Jesu und den Altschülern in anderen Ländern.

§ 3 (Zweck)
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im, Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die ideelle und materielle Unterstützung der von der Gesellschaft Jesu geleiteten und/oder initiierten Bildungsstätten sowie sozialen Dienste in Deutschland, Europa und in der dritten Welt. Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch

  1. die Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln für den erzieherischen, wissenschaftlichen und fortbildenden Lehr- und Unterrichtsbetrieb,
  2. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,
  3. gelegentliche Unterstützung von Sozialschwachen im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit,
  4. Unterstützung bei Wiederherstellung von durch Kriegsereignisse zerstörten Bildungs- und Sozialstätten,
  5. Unterstützung von sozialen Diensten in der dritten Welt zur Verwirklichung der Gerechtigkeit und menschenwürdigen Lebens.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 (Mittel)
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Mitgliedschaft)
Mitglied kann jeder werden der sich zu dem Ziel der Vereinigung bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand der Stellaner – Vereinigung Deutschlands und, soweit der Anschluss an eine Gruppe möglich ist, der Gruppenobmann durch eine schriftliche Mitteilung entscheiden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, der Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Für die Austrittserklärung gilt eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresende. Der Ausschluss wird durch den Vorstand der Stellaner – Vereinigung Deutschlands und, soweit der Auszuschließende Mitglied einer Gruppe ist, durch den Gruppenobmann erklärt. Ausschlussgrund ist insbesondere ein Verstoß gegen das Ziel und den Zweck der Vereinigung. Gegen den Ausschluss und die Verweigerung der Aufnahme kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 6 (Organisation)
Die Vereinigung soll sich in regionale Gruppen gliedern. Jedes Mitglied soll einer Gruppe angehören. Die Gruppe soll einen Obmann wählen.

§ 7 (Organe)
Organe der Vereinigung sind der Vorstand, Beirat und die Mitgliederversammlung. Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung können weitere Organe oder Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten, von denen einer die Kassengeschäftewahrzunehmen hat, sowie zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren einzeln und schriftlich gewählt, Die Vereinigung wird vertreten durch den Präsidenten und die beiden stellvertretenden Präsidenten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 (Beirat)
Der Beirat besteht aus den Obleuten der Gruppen sowie aus Beratern aus jeder deutschen Ordensprovinz der Gesellschaft Jesu. Der Beirat kann weitere Personen hinzu wählen. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Verwirklichung des Zieles der Vereinigung zu beraten. Der Vorstand beruft den Beirat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag eines Viertels der Beiratsmitglieder hat der Vorstand den Beirat unverzüglich einzuberufen.

§ 10 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Sie beschließt insbesondere

  1. über die zur Verwirklichung des Zieles der Vereinigung zu treffenden Maßnahmen,
  2. über Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  3. über Festsetzung der Beiträge und
  4. über Satzungsänderungen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen.
Beschlussfassung erfolgt

  1. mit einfacher Mehrheit
  2. bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Ermächti­gung vertreten lassen. Die Stimmzahl pro Mitglied wird auf fünf Stimmen einschließlich der eigenen beschränkt.

§ 11 (Niederschrift)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 (Auflösung)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Gesellschaft Jesu in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.